

Laufzeit: 2007 bis 2009
Auftraggeber: Bundesamt für Naturschutz
Auftragnehmer: Bietergemeinschaft aus Planungsgruppe Umwelt GbR (Hannover) und Simon & Widdig GbR
mit Beratung durch Herrn Prof. Louis (Braunschweig) und Herrn Prof. Reich (Uni Hannover)
In diesem Projekt werden die Rahmenbedingungen erarbeitet, unter denen vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
nach § 42 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (hier auch CEF-Maßnahmen genannt) für eine repräsentative
Auswahl von 30 Arten der Vogelschutzrichtlinie und des Anhanges IV der FFH-Richtlinie wirksam werden können.
Dabei beschränkt sich die Betrachtung auf Beeinträchtigungen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten
durch Infrastrukturvorhaben (v. a. Straßen-, Eisenbahn- und Flughafenprojekte).
Zunächst werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für CEF-Maßnahmen aus fachlicher Sicht interpretiert, da
im BNatSchG einige Begriffe enthalten sind, die nicht hinreichend scharf definiert sind (z. B. “Fortpflanzungs- und Ruhestätten“, „ökologische Funktion“).
Des Weiteren wird überprüft, welche Maßnahmen für welche Arten bereits umgesetzt wurden und ob Erfahrungsberichte
zu ihrer Eignung vorliegen. Da bei der Planung von Infrastrukturvorhaben die zeitliche Dimension eine wesentliche
Rolle spielt, ist zu beurteilen, ob die Maßnahmen in einem vertretbaren Zeitrahmen erfolgreich umgesetzt werden
können. Dabei werden auch neue Maßnahmen aus der Biologie der Arten abgeleitet und vorgeschlagen.
Als Ergebnis werden zu den 30 ausgewählten Arten „Artensteckbriefe“ vorgelegt. In diesen werden die
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der jeweiligen Art definiert und die Abgrenzung lokaler Individuengemeinschaften fachlich
begründet. Daraufhin werden Kriterien zur Bewertung der ökologischen Funktionalität betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten entwickelt.
Schließlich werden spezifische CEF-Maßnahmen vorgeschlagen und hinsichtlich ihrer Durchführbarkeit und Wirksamkeit beurteilt.
Abschließend wird in einem Fazit festgehalten, ob geeignete CEF-Maßnahmen für die betrachtete Art zur Verfügung stehen.
Es ist davon auszugehen, dass bei manchen Arten sehr gut geeignete CEF-Maßnahmen zur Verfügung stehen, die auch
hinreichend in der Praxis erprobt sind. Andere CEF-Maßnahmen dagegen werden zwar aus der Biologie der Art gut ableitbar
sein, müssen aber aufgrund längerer Vorlaufzeiten bis zur Wirksamkeit oder geringer Erfahrung als weniger geeignet eingestuft werden.
Schließlich ist zu erwarten, dass bei einigen Arten, vor allem solchen mit komplexen und großräumigen Lebensraumansprüchen, CEF-Maßnahmen gar nicht möglich sind.